Rechtliche Angaben


Verordnung der Landesregierung

Verordnung der Landesregierung von Baden‑Württemberg über die Abendrealschulen vom 16. Juli 1968 (GBI. S. 320)

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Privatschulgesetzes vom 15. Februar 1956 (GBI. S. 28) in der Fassung des Gesetzes vom 16.Januar 1968 (GBI. S. 1) wird verordnet:

§1 Abendrealschulen sind Ersatzschulen.

§2 Abendrealschulen sind Schulen, die Berufstätige vorwiegend in Abendkursen in einem Lehrgang von mindestens zwei Jahren zum Realschulabschluss führen. Die Berufstätigkeit kann im letzten Ausbildungsabschnitt entfallen.

§3 In die Abendrealschule wird nur aufgenommen, wer die Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer auf ihr aufbauenden weiterführenden Schule erfüllt hat.

§4 Der Unterricht an den Abendrealschulen wird grundsätzlich von Lehrkräften erteilt, die die Befähigung zum Lehramt an Realschulen nachweisen können.

§5 Für die Abendrealschulen, insbesondere für deren Genehmigung und Anerkennung, gelten im Übrigen die Bestimmungen des Privatschulgesetzes.

Nachträglicher Erwerb des Realschulabschlusses

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden‑Württemberg
Postfach 10 34 42, 70029 Stuttgart Telefon (0711) 279‑0

MERKBLATT
zum nachträglichen Erwerb des Realschulabschlusses bzw. zum Erwerb eines anderen Mittleren Bildungsabschlusses

Stand: Februar 1998

1) Der Realschulabschluss kann im Bereich des allgemeinbildenden Schulwesens über folgende Ausbildungswege nachträglich erworben werden:

a) Besuch einer zwei‑ bzw. dreijährigen Abendrealschule (private staatlich anerkannte Ersatzschule) und erfolgreiches Ablegen der Realschulabschlussprüfung. Nähere Auskünfte über Bedingungen, Standorte, Ausbildungsbeihilfen usw. erhalten sie bei folgenden Stellen:
- Landesverband Abendrealschulen, 70372 Stuttgart (Cannstatt), Waiblinger Str. 27, Telefon (0711) 55 84 82
- Bürgermeisteramt, das ggf. über entsprechende Volkshochschulkurse in der Wohngemeinde informiert.

b) Erfolgreiches Ablegen der Realschulabschlussprüfung für Schulfremde gemäß der jeweils gültigen Abschlussprüfungsordnung, veröffentlicht im Amtsblatt "Kultus und Unterricht", Neckar‑Verlag, Postfach 19 20, 78008 Villingen‑Schwenningen. Die Prüfung wird an einem Termin vorgenommen und zwar vor den Sommerferien. Die Meldung zu diesem Termin erfolgt bis spätestens 1. März jeden Jahres bei dem für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Staatlichen Schulamtes, das auch weitere Auskünfte geben kann.

2) Im Bereich des beruflichen Schulwesens gibt es weitere Möglichkeiten zum Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses:

Fachschulreife

- zweijährige zur Fachschulreife führende Berufsfachschule (Vollzeitunterricht), Schulfremdenprüfung möglich
- einjährige Berufsaufbauschule (Mittelstufe der Berufsoberschule, Vollzeitunterricht), Schulfremdenprüfung möglich

ein dem Realschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand nach Abschluss der

- Berufsausbildung
- Berufsschulabschluss (3,0), Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf, ausreichende Fremdsprachenkenntnisse
- Hauptschulabschlusszeugnis, Berufsschulabschlusszeugnis, Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf (ø 2,5)
- Akademien für handwerkliche Berufe (Abschlussprüfung)

Nähere Auskünfte erteilen das für Ihren Wohnsitz zuständige Oberschulamt Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg oder Tübingen sowie jede berufliche Schule.

Abschlussprüfung

Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Abendrealschulen Vom 5. September 2006

Zum 13.02.2014 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Auf Grund von § 23 Satz 1 Nr. 6 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105) wird verordnet:

§ 1 Zweck der Prüfung
In der Abschlussprüfung soll nachgewiesen werden, dass das Ziel der Abendrealschule erreicht ist.

§ 2 Ort und Zeit der Prüfung
(1) Die Abschlussprüfung wird an den staatlich anerkannten Abendrealschulen abgehalten.
(2) Die Abschlussprüfung findet einmal jährlich statt.
(3) Die schriftliche Prüfung findet gleichzeitig mit der ordentlichen Abschlussprüfung an Realschulen statt; der Zeitraum der mündlichen Prüfung und der Kompetenzprüfung wird vom Kultusministerium festgesetzt.
(4) Die mündliche Prüfung und die Kompetenzprüfung finden nach der schriftlichen Prüfung statt; die untere Schulaufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt an den einzelnen Abendrealschulen.

§ 3 Bildungsplan und maßgebende Fächer, Teilnahme an der Prüfung
(1) Der Unterricht orientiert sich am Bildungsplan der Realschule und umfasst die Fächer Deutsch, Pflichtfremdsprache, Mathematik und Geschichte sowie die Fächerverbünde Erdkunde-Wirtschaftskunde-Gemeinschaftskunde und Naturwissenschaftliches Arbeiten.
(2) Zur Abschlussprüfung wird nur zugelassen, wer mindestens das letzte Schuljahr der Abendrealschule ordnungsgemäß besucht hat.
(3) Die Noten für die Jahresleistungen im letzten Schuljahr in den Fächern der schriftlichen Prüfung sind etwa eine Woche vor Beginn der schriftlichen Prüfung dem Schulleiter vorzulegen und dem Schüler mitzuteilen, in den übrigen Fächern etwa drei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung und der Kompetenzprüfung.

§ 4 Schriftliche Prüfung
(1) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt dem Schulleiter.
(2) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und die Pflichtfremdsprache.
(3) Die an den öffentlichen Realschulen gestellten Prüfungsaufgaben werden für die Abendrealschulen übernommen. Die Bearbeitungszeit beträgt in Deutsch mindestens 180 Minuten und höchstens 240 Minuten, in Mathematik und in der Pflichtfremdsprache jeweils mindestens 120 Minuten und höchstens 180 Minuten.
(4) Jede Prüfungsarbeit wird vom Fachlehrer der Klasse und anschließend von einem von der unteren Schulaufsichtsbehörde bestellten Fachlehrer einer anderen Schule (Zweitkorrektor) beurteilt und bewertet; hierbei kennt der Zweitkorrektor die vorangegangene Beurteilung und Bewertung. Weichen die Bewertungen bis zu zwei Noten voneinander ab, gilt der Durchschnitt. Weichen die Bewertungen um mehr als zwei Noten voneinander ab und können sich die Prüfer nicht einigen, wird die Note vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Rahmen der Bewertungen festgelegt.
(5) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist vom Aufsicht führenden Lehrer eine kurze Niederschrift zu fertigen.
(6) Die Noten der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern werden den Schülern etwa zwei Wochen
vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.


§ 5 Mündliche Prüfung, Kompetenzprüfung
(1) Die mündliche Prüfung und die Kompetenzprüfung werden von einem Prüfungsausschuss abgenommen, dem angehören 1. als Vorsitzender ein von der unteren Schulaufsichtsbehörde beauftragter Schulaufsichtsbeamter oder Schulleiter einer anderen Schule,
2. als stellvertretender Vorsitzender der Leiter der Schule,
3. die Fachlehrer der Prüfungsklassen und die den Schülern nach Absatz 7 zugewiesenen Lehrer,
4. weitere von der unteren Schulaufsichtsbehörde oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellte Mitglieder.
(2) Für die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern und für die Kompetenzprüfung bildet der Vorsitzende
aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Fachausschüsse. In der mündlichen Prüfung gehö-
ren jedem Fachausschuss an
1. der Vorsitzende oder ein von ihm bestelltes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiter,
2. der Fachlehrer der Klasse als Prüfer,
3. ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses, zugleich als Protokollführer.
In der Kompetenzprüfung gehören jedem Fachausschuss an 1. der Vorsitzende oder ein von ihm bestelltes Mitglied des Prüfungsausschusses, das an einer anderen Schule tätig ist, als Leiter,
2. die beiden vom Schulleiter nach Absatz 7 zugewiesenen Lehrer, von denen einer zugleich Protokollführer
ist. Wurde nur ein Lehrer zugewiesen, benennt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen weiteren als Protokollführer.
(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf Wunsch des Schülers auf die Fächer der schriftlichen Prüfung. Die Fächer sind spätestens am zweiten Unterrichtstag nach der Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung gegenüber dem Schulleiter zu benennen. Ob sich die Prüfung zusätzlich auf weitere Fächer erstreckt, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Diese Prüfungsfächer werden dem Schüler etwa zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
(4) Die Aufgaben der mündlichen Prüfung werden überwiegend dem Stoffgebiet der Klassen 9 und 10 der Realschule entnommen. Sie werden vom Fachlehrer gestellt; der Leiter des Fachausschusses kann die Aufgaben erweitern oder einschränken.
(5) Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Dem Schüler wird vor Beginn der Prüfung die Möglichkeit gegeben, ein Schwerpunktthema zu benennen. Das Schwerpunktthema wird in die mündliche Prüfung des jeweiligen Faches einbezogen. Jeder Schüler wird je Fach etwa zehn Minuten geprüft.
(6) Die Kompetenzprüfung besteht aus einer Präsentation zu einem bestimmten Thema und einem daran anknüpfenden Prüfungsgespräch. Das Thema bezieht sich auf die Bildungsstandards mindestens eines Fächerverbunds oder eines Fächerverbunds und eines Fachs oder zweier Fächer aus ErdkundeWirtschaftskunde-Gemeinschaftskunde,
Naturwissenschaftliches Arbeiten, Geschichte, Deutsch, Pflichtfremdsprache und Mathematik. Die Präsentation kann schriftliche, mündliche und praktische Leistungen enthalten. Das Prüfungsgespräch bezieht sich über das Thema hinaus auf weitere, vorwiegend aus dem Stoffgebiet der Klassen 9 und 10 stammende Inhalte der betroffenen Fächer oder Fächerverbünde.
(7) Die Schüler wählen im letzten Schuljahr der Abendrealschule bis spätestens zum Ende des ersten Schulhalbjahres das Thema der Kompetenzprüfung, das der Schulleiter in der Regel nach Beratung in der Stufenkonferenz genehmigt. Der Schulleiter weist den Schülern einen oder zwei Lehrer zur Begleitung und Beratung zu.
(8) Die Kompetenzprüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt, wobei jeder Schüler eine individuelle Note erhält.
(9) Die Prüfungszeit der Kompetenzprüfung beträgt für jeden Prüfling etwa 15 Minuten, wobei die zeitlichen Anteile von Präsentation und Prüfungsgespräch annähernd gleich sind.
(10) Im Anschluss an die Prüfung setzt der Fachausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung und der Kompetenzprüfung fest und teilt es dem Schüler auf Wunsch mit. Der Fachausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(11) Über jede mündliche Prüfung und Kompetenzprüfung wird eine Niederschrift gefertigt und von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben.

§ 5a EuroKomPrüfung
(1) Im ersten Schulhalbjahr der Abschlussklasse der Abendrealschule wird in der ersten Fremdsprache eine mündliche Prüfung durchgeführt, für die das Kultusministerium zentrale Prüfungsmaßstäbe vorgibt (EuroKomPrüfung).
(2) Die EuroKomPrüfung wird vom Fachlehrer der Klasse und einem weiteren vom Schulleiter bestimmten Fachlehrer abgenommen. Die Schüler werden in der Regel einzeln oder zu zweit geprüft. Die EuroKomPrüfung dauert etwa 15 Minuten je Schüler.
(3) Im Anschluss an die EuroKomPrüfung setzen die beiden beteiligten Fachlehrer die Note fest und teilen sie dem Schüler auf Wunsch mit.
(4) Über die EuroKomPrüfung wird eine Niederschrift gefertigt und von den beiden beteiligten Lehrern unterschrieben.

§ 6 Notengebung und Ergebnis der Prüfung
(1) Bei der Bewertung der Jahresleistungen in den Prüfungsfächern sowie bei der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten, der Leistungen in der mündlichen Prüfung und der Leistungen in der EuroKomPrüfung werden Zehntelnoten erteilt. Der Durchschnitt der Prüfungsergebnisse aus den schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen sowie der Durchschnitt der Prüfungsergebnisse aus den Leistungen der EuroKomPrüfung und dem übrigen Teil der Prüfung in der ersten Fremdsprache (Absatz 2 Satz 2) wird bis zu einem Zehntel berechnet. Im Übrigen werden nur ganze Noten erteilt.
(2) Die Endergebnisse in den einzelnen Prüfungsfächern ermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Endergebnisse errechnen sich jeweils aus dem Durchschnitt der Jahres- und der Prüfungsleistung, wobei die Leistungen der schriftlichen und mündlichen Prüfung gleich zählen; in der ersten Fremdsprache gilt die EuroKomPrüfung als Teil der Prüfungsleistung und zählt gegenüber dem übrigen Teil der Prüfung zur Hälfte. Der Durchschnitt wird bis zu einem Zehntel berechnet, wobei in der üblichen Weise gerundet wird (Beispiel: 2,5 bis 3,4 befriedigend). In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, gelten die Jahresleistungen als Endergebnisse. In der Kompetenzprüfung gilt die Prüfungsleistung als
Endergebnis.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt weiter fest, wer die Prüfung bestanden hat. Maßgebend für diese Feststellung ist die Realschulversetzungsordnung in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben:
1. Als maßgebende Fächer gelten Deutsch, Pflichtfremdsprache, Mathematik und Geschichte sowie die Fächerverbünde Erdkunde-Wirtschaftskunde-Gemeinschaftskunde und Naturwissenschaftliches Arbeiten.
2. § 1 Abs. 3 findet keine Anwendung.
3. In die Berechnung des Durchschnitts aus den Noten der maßgebenden Fächer nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und der Kernfächer nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird die Prüfungsleistung der Kompetenzprüfung einbezogen. In die übrigen Bestehens- und Ausgleichsregelungen nach § 1 Abs. 2 wird die Kompetenzprüfung nicht einbezogen.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fertigt über die Feststellung der Ergebnisse der Prüfung
eine Niederschrift.

§ 7 Wiederholung der Prüfung
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach einem weiteren einjährigen Besuch der Abendrealschule einmal wiederholen.

§ 8 Nichtteilnahme, Rücktritt, Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
Für die Nichtteilnahme und den Rücktritt von der Abschlussprüfung sowie für Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße gelten §§ 8 und 9 der Realschulabschlussprüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Abendrealschulen vom 1. Dezember 1994 (GBl. 1995 S. 59) außer Kraft.